Satzung

Satzung

Die Satzung des Astronomischen Fördervereins der Volkssternwarte Hof e. V.

Satzung des Astronomischen Fördervereins der Volkssternwarte Hof e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Astronomischer Förderverein der Volkssternwarte Hof e. V." und hat seinen Sitz in Hof.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volkssternwarte Hof. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ergänzende Anschaffungen für die Volkssternwarte Hof, die über den laufenden Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie den Bauunterhalt der Stadt Hof als Sachaufwandsträger hierfür hinausgehen.

Diese Anschaffungen sollen der Vermittlung und Förderung der astronomischen Bildung für breite Bevölkerungsschichten dienen. Es soll damit auch der Verbreitung der Pseudowissenschaften entgegengewirkt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich erklärt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hof, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der astronomischen Bildung zu verwenden hat.

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